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Satzung

Satzung der Northeimer Tafel

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Northeimer Tafel“, bzw. nach Eintragung ins Vereinsregister den Namen „Northeimer Tafel e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Northeim.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Die „Northeimer Tafel“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar  mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Um diese Ziele zu erreichen, will die „Northeimer Tafel“

     - nicht mehr benötigte, jedoch verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des

       täglichen Bedarfs und persönlichen Gebrauchs (z.B. auch Kleidung) sammeln,

     - Lebensmittelspenden und andere Gegenstände einwerben,

     - bei Bedarf Lebensmittel und Gegenstände des täglichen Bedarfs einkaufen, um sie an bedürftige

       Menschen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung auszugeben.

Die „Northeimer Tafel“ will auch Hilfen zur Lebensführung anbieten.

Um den Satzungszweck zu erreichen, wird die „Northeimer Tafel“ auch Öffentlichkeitsarbeit

betreiben sowie gegebenenfalls Erklärungen abgeben und Publikationen herausgeben.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitglieder des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, haben Anspruch auf den Ersatz notwendiger, nachgewiesener Auslagen.

Die Aufgaben des Vereins werden im Grundsatz durch den Einsatz ehrenamtlicher Mitarbeiter erfüllt.

Wenn der Umfang der Tätigkeit des Vereins es erforderlich macht, kann der Verein Personal anstellen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben des Vereins zu fördern und den im Rahmen dieser Satzung gefassten Beschlüssen nachzukommen. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz

einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung,

- der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung kann weitere Organe des Vereins beschließen.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Dazu wird sie mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich (dies kann auch durch E-Mail geschehen) unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher einberufen.  Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der HNA erfolgen.

Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.

Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt, erfolgt eine geheime Abstimmung.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

-          Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands.

-          Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.

-          Erwerb von Grundbesitz.

-          Investitionen über 10.000 €.

-          Einstellung von Personal mit einem Gehalt von mehr als 2000 €/Monat.

-          Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts.

-          Beratung des Vorstands für die Erreichung der Vereinsziele.

Folgende Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit:

-    Satzungsänderungen.

-    Beschluss über die Auflösung des Vereins.

 

§ 7 Vorstand des Vereins

Der Vorstand des Vereins besteht aus  dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenführer sowie mindestens zwei Beisitzern. Vertretungsberechtigt gem. § 26 BGB sind jeweils einzeln der

1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sowie der Kassenführer.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer zweier Jahre gewählt.

Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder einschließlich der/des 1. oder der/des 2.Vorsitzenden anwesend ist.

Der Vorstand kann anstelle der Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen, die nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung aufgeschoben werden können. Sie sind der folgenden Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ein Protokoll ist anzufertigen.

Mitglieder des Vorstands sind an seine Beschlüsse und an die der Mitgliederversammlung gebunden.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Vorstandsmitglieder bekommen die für ihre Tätigkeit notwendigen Auslagen erstattet.

Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen. Der Geschäftsführer kann Mitglied des Vorstands sein.

 

§ 8 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre zwei Revisoren/Kassenprüfer. Ihnen obliegt die

Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

 

§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit. Sie bestellt dazu einen Liquidator, der mit der Liquidation des Vereinsvermögens beauftragt wird.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körper-

schaft zwecks Verwendung für Personen, die bedürftig im Sinne des § 53 der Abgabenordnung sind.


 

Zuletzt aktualisiert am Samstag, 14. Februar 2009 um 17:18 Uhr
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37154 Northeim
Tel: 05551/5898949
northeimer.tafel@arcor.de

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37176 Nörten-Hardenberg
Tel.: 05503/805848


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